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Internationales Privatrecht

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Internationales Privatrecht Artikel

Das Internationale Privatrecht ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Man bezeichnet es auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen einen Sachverhalt regeln und dadurch gleichsam "kollidieren". Treffender wäre es wohl, einen Konflikt zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu konstatieren. Darum ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws. Ein einfaches Beispiel sind Ehen zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität. Das Problem der anwendbaren Rechtsordnung stellt sich in dem Prinzip aber bei allen Verträgen und sonstigen für das Privatrecht relevanten Handlungen mit Auslandsbezug.

Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich in dem Wesentlichen in den Beschreibungen 3 bis 46 des Einführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz ), ferner zu einem erheblichen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB).

Rechtstechnisch unterscheidet man in dem Kollisionsrecht Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.

  • Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss von dessen nationalem Kollisionsrecht (so in der Regel nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Erklärt das fremde Kollisionsrecht deutsches Recht für anwendbar, so kommt es zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht. Dann sind deutsche Sachnormen anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
  • Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts (vgl. Art 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Das internationale Privatrecht bestimmt das anwendbare Recht (auch "Statut" genannt) dadurch, dass es etwa in den Beschreibungen des EGBGB für einzelne Rechtsbereiche (zum Beispiel: Geschäftsfähigkeit; Voraussetzungen der Eheschließung; Erbrecht; schuldrechtliche Verträge; Recht der unerlaubten Handlungen; Sachenrecht) jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungspunkte festlegt. Solche Anknüpfungspunkte können etwa sein: die Staatsangehörigkeit einer Person für die Geschäftsfähigkeit, die Eheschließung oder das Erbrecht; die Rechtswahl der Vertragschließenden in dem Schuldrecht; der Tatort bei der unerlaubten Handlung; der Lageort in dem Sachenrecht). Erbstatut für einen deutschen Staatsangehörigen ist danach das deutsche Erbrecht.

Es kann sein, dass in einem Fall mehrere Rechtsordnungen in Teilen nebeneinander anwendbar sind. Für einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen einem Deutschen und einem Franzosen kann als Vertragsstatut das von beiden gewählte französische Recht gelten (Anknüpfungspunkt Rechtswahl). Die Geschäftsfähigkeit des Deutschen als Vorfrage für die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich hingegen nach deutschem Recht (Anknüpfungspunkt Staatsangehörigkeit). Hier wird also eine Vorfrage selbständig angeknüpft.

siehe auch: Kollisionsregel

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Weblink

Art 3-46 EGBGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/BJNR006049896BJNG000701307.html)

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